@unpublished{Ernst2015, author = {Stefan Ernst}, title = {Zur Un-zul{\"a}ssigkeit von Dashcams}, institution = {Fakult{\"a}t Medien und Informationswesen (M+I) (bis 21.04.2021)}, year = {2015}, abstract = {W{\"a}hrend in anderen Staaten die {\"U}berwachung von Verkehr und Nachbarschaft mit Videokameras weit verbreitet ist, wird in Deutschland derzeit {\"u}ber im Auto angebrachte Videokameras, die das Verkehrsgeschehen um das Fahrzeug herum aufnehmen, diskutiert und gestritten. Diese werden in der Regel „neudeutsch“ Dashcam genannt (dash = Armaturenbrett). Auch die Bezeichnungen „Car-Cam“ oder „On-Board-Kamera“, selbst „CrashCam“ finden sich. Verbreitung finden die Filmchen dieser Dashcams derzeit in erster Linie bei Diensten wie Youtube, wenn ein Fahrer meint, besonders spektakul{\"a}re Szenen mitgeschnitten zu haben (z.B. ein quer {\"u}ber die Autobahn abst{\"u}rzendes Flugzeug) oder sich besonders {\"u}ber andere Fahrer {\"a}rgert bzw. lustig machen m{\"o}chte. Der Beitrag setzt sich mit der datenschutzrechtlichen Zul{\"a}ssigkeit derartiger Einrichtungen auseinander. Nach einer kurzen Vorbemerkung zur Reichweite der hier vorgestellten Beurteilung {\"u}ber Dashcams hinaus (I.) wird zun{\"a}chst der Stand der Rechtsprechung speziell zur Zul{\"a}ssigkeit und Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen aufgezeigt (II.). Sodann wird die Verwendung von Dashcams einer sorgf{\"a}ltigen datenschutzrechtlichen Analyse unterzogen (III.), aus der nur das Fazit (IV.) gezogen werden kann, dass derartige Aufzeichnungen {\"o}ffentlichen Raumes regelm{\"a}{\"s}ig unzul{\"a}ssig sind.}, language = {de} }