@unpublished{Ernst2019, author = {Stefan Ernst}, title = {Keine Verpflichtung des Unternehmers zur Angabe einer Telefonnummer (\"Amazon EU\")}, institution = {Fakult{\"a}t Medien und Informationswesen (M+I) (bis 21.04.2021)}, year = {2019}, abstract = {Urteilsausspruch (Verfahrenssprache: Deutsch): 1. Art. 6 Abs. 1 lit. c RL 2011/83/EU ist zum einen dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung … entgegensteht, nach der ein Unternehmer verpflichtet ist, vor Abschluss eines Vertrags mit einem Verbraucher im Fernabsatz oder au{\"s}erhalb von Gesch{\"a}ftsr{\"a}umen i. S. v. Art. 2 Nr. 7 und 8 dieser RL stets seine Telefonnummer anzugeben. Zum anderen impliziert diese Bestimmung keine Verpflichtung des Unternehmers, einen Telefon- oder Telefaxanschluss bzw. ein E-Mail-Konto neu einzurichten, damit die Verbraucher mit ihm in Kontakt treten k{\"o}nnen. Sie verpflichtet den Unternehmer nur dann zur {\"U}bermittlung der Telefon- oder Telefaxnummer bzw. seiner E-Mail-Adresse, wenn er {\"u}ber diese Kommunikationsmittel mit den Verbrauchern bereits verf{\"u}gt. 2. Art. 6 Abs. 1 lit. c RL 2011/83/EU ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung zwar den Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher ein Kommunikationsmittel zur Verf{\"u}gung zu stellen, das geeignet ist, die Kriterien einer direkten und effizienten Kommunikation zu erf{\"u}llen, doch steht diese Bestimmung dem nicht entgegen, dass der Unternehmer andere Kommunikationsmittel als die in ihr genannten zur Verf{\"u}gung stellt, um diese Kriterien zu erf{\"u}llen. EuGH, Urteil vom 10.07.2019 – Rs C-649/17 (BGH), ZIP 2019, 1431}, language = {de} }