@unpublished{Ernst2015, author = {Stefan Ernst}, title = {Die klauselm{\"a}{\"s}ige Schweigepflichtentbindung im Gesundheitswesen}, institution = {Fakult{\"a}t Medien und Informationswesen (M+I) (bis 21.04.2021)}, year = {2015}, abstract = {Auch und gerade im Gesundheitswesen m{\"u}ssen Daten zwischen diversen Stellen ausgetauscht werden. Dies geschieht in der Praxis regelm{\"a}{\"s}ig etwa zur Abrechnung von Versicherungsleistungen, bei {\"U}berweisungen von Patienten und im Abrechnungswesen der {\"A}rzteschaft. Aber auch die {\"U}bernahme einer Arztpraxis ist ein Problemfall. Schon die Erhebung von Gesundheitsdaten bedarf aufgrund des datenschutzrechtlichen Verbots mit Erlaubnisvorbehalt (\S 4 BDSG) einer Rechtsgrundlage. Umso mehr darf die Weitergabe von Patientendaten als besonderen personenbezogenen Daten i.S.d. \S 3 Abs. 9 BDSG nur erfolgen, wenn sie durch Gesetz oder durch die Einwilligung der betroffenen Person gestattet wurde. Eine Einwilligung durch Unterzeichnung einer klauselm{\"a}{\"s}ige Schweigepflichtentbindung ist m{\"o}glich, unterliegt aber bestimmten formalen und inhaltlichen Anforderungen.}, language = {de} }