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Die klauselmäßige Schweigepflichtentbindung im Gesundheitswesen

  • Auch und gerade im Gesundheitswesen müssen Daten zwischen diversen Stellen ausgetauscht werden. Dies geschieht in der Praxis regelmäßig etwa zur Abrechnung von Versicherungsleistungen, bei Überweisungen von Patienten und im Abrechnungswesen der Ärzteschaft. Aber auch die Übernahme einer Arztpraxis ist ein Problemfall. Schon die Erhebung von Gesundheitsdaten bedarf aufgrund desAuch und gerade im Gesundheitswesen müssen Daten zwischen diversen Stellen ausgetauscht werden. Dies geschieht in der Praxis regelmäßig etwa zur Abrechnung von Versicherungsleistungen, bei Überweisungen von Patienten und im Abrechnungswesen der Ärzteschaft. Aber auch die Übernahme einer Arztpraxis ist ein Problemfall. Schon die Erhebung von Gesundheitsdaten bedarf aufgrund des datenschutzrechtlichen Verbots mit Erlaubnisvorbehalt (§ 4 BDSG) einer Rechtsgrundlage. Umso mehr darf die Weitergabe von Patientendaten als besonderen personenbezogenen Daten i.S.d. § 3 Abs. 9 BDSG nur erfolgen, wenn sie durch Gesetz oder durch die Einwilligung der betroffenen Person gestattet wurde. Eine Einwilligung durch Unterzeichnung einer klauselmäßige Schweigepflichtentbindung ist möglich, unterliegt aber bestimmten formalen und inhaltlichen Anforderungen.show moreshow less

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Metadaten
Document Type:Article (unreviewed)
Zitierlink: https://opus.hs-offenburg.de/1770
Bibliografische Angaben
Title (German):Die klauselmäßige Schweigepflichtentbindung im Gesundheitswesen
Author:Stefan ErnstStaff MemberGND
Year of Publication:2015
First Page:245
Last Page:247
Parent Title (German):Der IT-Rechtsberater
Volume:2015
Issue:10
ISSN:1617-1527
Language:German
Inhaltliche Informationen
Institutes:Fakultät Medien und Informationswesen (M+I) (bis 21.04.2021)
Institutes:Bibliografie
GND Keyword:Gesundheitswesen; Schweigepflicht
Formale Angaben
Open Access: Closed Access 
Licence (German):License LogoUrheberrechtlich geschützt
Comment:
Inhaltsverzeichnis: https://www.cr-online.de/42016.htm