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Was ist eine Theorie?
(2015)
In der Wertanalyse ist die Methodik TRIZ (Theorie der Lösung erfinderischer Problemstellungen) seit vielen Jahren als Werkzeug zur Kostensenkung oder zur Steigerung der Funktionalität von Produkten bekannt. Seit ihrem ersten Bekanntwerden in Westeuropa hat sich auch TRIZ weiterentwickelt. So wurden Methoden zur Modellierung von Systemen inzwischen erweitert und um Werkzeuge zur schnellen Lösungsfindung, zur Fehlervoraussage und zur Produktplanung neu entwickelt. Durch den weltweiten wissenschaftlichen Fortschritt, die Verwendung unterschiedlicher Sprachen und neue Literatur ist andererseits auch die verwendete Terminologie angewachsen und nicht mehr eindeutig. Die neue VDI-Richtlinie 4521, von deren erstem Teil nun der Gründruck vorliegt, zielt deswegen auf eine Standardisierung der Terminologie und eine vereinheitlichte Beschreibung der Methoden ab. Mit ihrer Hilfe sollen das Studium der Methodik erleichtert, die Benutzung von Literatur vereinfacht und Inhalte der TRIZ klarer darstellbar werden.
Who is Who? Joseph Fourier
(2015)
Widerruf beim Anwaltsvertrag
(2015)
Wir brauchen mehr Klarheit
(2015)
Während in anderen Staaten die Überwachung von Verkehr und Nachbarschaft mit Videokameras weit verbreitet ist, wird in Deutschland derzeit über im Auto angebrachte Videokameras, die das Verkehrsgeschehen um das Fahrzeug herum aufnehmen, diskutiert und gestritten. Diese werden in der Regel „neudeutsch“ Dashcam genannt (dash = Armaturenbrett). Auch die Bezeichnungen „Car-Cam“ oder „On-Board-Kamera“, selbst „CrashCam“ finden sich. Verbreitung finden die Filmchen dieser Dashcams derzeit in erster Linie bei Diensten wie Youtube, wenn ein Fahrer meint, besonders spektakuläre Szenen mitgeschnitten zu haben (z.B. ein quer über die Autobahn abstürzendes Flugzeug) oder sich besonders über andere Fahrer ärgert bzw. lustig machen möchte. Der Beitrag setzt sich mit der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit derartiger Einrichtungen auseinander. Nach einer kurzen Vorbemerkung zur Reichweite der hier vorgestellten Beurteilung über Dashcams hinaus (I.) wird zunächst der Stand der Rechtsprechung speziell zur Zulässigkeit und Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen aufgezeigt (II.). Sodann wird die Verwendung von Dashcams einer sorgfältigen datenschutzrechtlichen Analyse unterzogen (III.), aus der nur das Fazit (IV.) gezogen werden kann, dass derartige Aufzeichnungen öffentlichen Raumes regelmäßig unzulässig sind.