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Worüber sprechen wir, wenn sich alles ändert? Schul-PR und kommunale, bzw. regionale Bildungsplanung
(2014)
Rezension zu Rolf Ph. Illenberger (2013): Erfolgsfaktoren printmarkenbasierter Online-Angebote
(2013)
Wir brauchen mehr Klarheit
(2015)
Medien, Medienwirtschaft
(2013)
"Machen Sie doch mal mehr PR und Werbung für Ihre Schule": Kommunikationscontrolling in Schulen
(2015)
Henry Fords Bonmot zur Werbeerfolgskontrolle ist sicherlich der bekannteste Satz im Sektor des Kommunikationscontrollings: „Die Hälfte unserer Werbegelder werfen wir zum Fenster raus. Ich weiß nur nicht, welche Hälfte das ist.“ Diese kritische Würdigung von Kommunikationsleistungen ist auch heute noch immer wieder Thema und gerade im Umfeld von Schule, wo diese Prozesse noch keine sehr lange Tradition haben, Teil der internen und externen Diskussion. Die Steuerung von Kommunikationsprozessen erfordert jedoch nicht nur die Quantifizierung von Kommunikationsleistungen, sondern eine Einbettung in die gesamte Marketingstrategie und in die Bewertung einzelner Marketingbereiche und der dort entwickelten Marketingziele.
Die derzeitige Krise des deutschen Zeitungsmarkts ist vor allem bei den deutlichen Einbrüchen im Markt der Rubrikanzeigen und hier insbesondere im Stellengeschäft spürbar. Dabei treffen konjunkturelle Effekte, die den Stellenmarkt naturgemäß sehr stark beeinflussen, und strukturelle Probleme aufeinander. Neben der Gefahr einer Substitution durch die neuen technischen Möglichkeiten von Online-Plattformen zeichnet sich jedoch vor allem aus dem Markt eine schwierige Tendenz für die klassischen Printgeschäftsfelder im Stellenmarkt ab. Die Lage im Personalmarkt führt immer seltener zum Bedürfnis der rekrutierenden Unternehmen nach großer Reichweite für die Personalwerbung, sondern begünstigt die Einführung von Lösungen, die mit Bewerberverwaltung und -beurteilung auf Basis von internetgestützten IT-Anwendungen in der Lage sind, den kompletten Prozess von der Ausschreibung bis zur Einstellung zu rationalisieren und zu beschleunigen.Die Verlage haben als Reaktion Strategien entwickelt,mit denen Sie sich unterschiedlich intensiv auf Veränderungen in diesem Markt vorbereiten. Der Beitrag systematisiert die dabei auftretenden unterschiedlichen Verknüpfungen der Geschäftsfelder Print und Online.
All business is local
(2016)
This paper focuses on the effects of differential mode delay (DMD) on the bandwidth of multimode optical fibres. First an analytical solution for the computation of the differential mode time delay is presented. The electrical field of each mode is calculated by the numerical solution of the Helmholtz equation. Based on this solution the modal power distribution as well as the fibre's impulse response under different launching conditions can be obtained.
Next, the refractive-index profile of two fibres is modelled on the basis of DMD measurements. It is shown that these measurements provide enough information to predict the fibre's propagation characteristics under different launch conditions (excitation conditions).
Smart Cities und Big Data
(2019)
Sharing Economy
(2019)
Unternehmerische Resilienz
(2019)
Anmerkung zu ArbG Düsseldorf v. 5.3.2020 – 9 Ca 6557/18 – nicht rechtskräftig
Das ArbG Düsseldorf hat einem ehemaligen Arbeitnehmer einen immateriellen Schadensersatz von 5 000 Euro wegen einer verspäteten und teilweise unrichtigen datenschutzrechtlichen Auskunft seitens seines vormaligen Arbeitgebers zugesprochen. Der Beitrag setzt sich mit dieser Entscheidung grundsätzlich auseinander.
Beinahe jeder Online-Anbieter wünscht sich ausgiebiges Feedback, also möglichst viele Produktbewertungen, Likes u.Ä. Denn Feedback erzeugt Popularität und diese wiederum bringt neue Kunden. Die lauterkeitsrechtlichen Probleme von Incentives zur Steigerung der Feedback-Rate sind Thema dieses Beitrags.
Am 01.10.2019 beschäftigte sich der EuGH mit der Frage, wann und inwieweit das Setzen von Cookies ohne vorherige Einwilligung des Internet-Nutzers zulässig sein könnte. Das Ergebnis ist für die Werbeindustrie zwar eigentlich nicht überraschend, aber dennoch für diese höchst ärgerlich. Die praktischen Folgen hingegen sind bislang etwas irritierend, hat sich doch die Zahl von Pop-Up-Fenstern immens vervielfacht, was jedoch, wie hier gezeigt wird, zumeist entweder überflüssig oder aber nicht hinreichend ist.
Die meisten Angehörigen von beratenden Berufen - bis hin zu Rechtsanwälten - sind inzwischen um einen Auftritt im Internet nicht mehr "herumgekommen". Dass die Websites dabei in ihrer Qualität und Werbewirksamkeit weit schwanken, ist eine Sache. Dass zuweilen auch hier Unsicherheit über die richtige Gestaltung und über die Anwendbarkeit bestimmter Gesetze bestehen kann, mag aber überraschen. Welcher Rechtsanwalt etwa rechnet schon damit, dass ihm persönlich gegenüber Rechtsinstitute ins Feld geführt werden, die sich gewöhnlicherweise allein gegen Presse und Rundfunk richten.
Betrugsmaschen werden wohl nie aussterben. Immer wieder wachsen neue Opfer nach, die unwissend, leichtgläubig oder schnell einzuschüchtern sind. Privatleute und Unternehmer werden dabei gleichermaßen Opfer von geschickten "Vertragsabschlusskonstruktionen", bei deren Durchsetzung zuweilen auch Juristen beteiligt sind. Dieser Beitrag befasst sich mit aktuellen Entwicklungen und Entscheidungen im deutschen Recht zu eben diesen Fällen.
Ein Beschluss des LG Duisburg (LG Duisburg, Beschl. v. 6.11.2012 – 32 Qs-245 UJs 89/11-49/12) und ein im Anschluss daran erlassener Haftbefehl des AG Duisburg gegen den Mitarbeiter eines Internetbewertungsportals wegen einer verweigerten Zeugenaussage hat eine heftige Debatte über die Reichweite des Zeugnisverweigerungsrechtes für die Mitarbeiter bestimmter Onlinedienste ausgelöst. Zur gleichen Zeit beschäftigte sich das LG Augsburg mit einem nicht unähnlichen Fall bezogen auf einen Eintrag im Onlineforum eines Verlagshauses. Die aufgeworfenen Fragen sind Gegenstand des folgenden Beitrags.
Häufig findet sich im Impressum eines Onlineangebots ein Hinweis auf eine der evtl. anwaltlichen Abmahnung vorzuschaltende Kontaktaufnahme mit dem Betreiber. Während ein solcher Disclaimer für den Abmahner grundsätzlich keine Rechtswirkung entfaltet, ist fraglich, ob sich für den Verwender selbst im Hinblick auf eigene Abmahnungen Konsequenzen aus einem derartigen Hinweis ergeben. Mit dieser Frage haben sich zwei Oberlandesgerichte auseinandergesetzt und sind zu gegenläufigen Ergebnissen gelangt.
Der Fall ist gar nicht so selten: Der Kunde erwirbt einen PC, eine Computer- oder Telefonanlage und lässt sich diese vom Lieferanten, der in der Regel zugleich der Verkäufer ist, sogleich installieren, was dann auch vereinbarungsgemäß gesondert zu bezahlen ist. Ist die Hardware nun aber mangelhaft, wird innerhalb der Gewährleistungsfrist eine Neueinrichtung erforderlich. Darf diese erneut berechnet werden? Das Ergebnis kann unterschiedlich sein und auch davon abhängen, ob der Kunde als Privatperson oder geschäftlich handelt.
Die Abmahnung per e-Mail
(2010)
Auch und gerade im Gesundheitswesen müssen Daten zwischen diversen Stellen ausgetauscht werden. Dies geschieht in der Praxis regelmäßig etwa zur Abrechnung von Versicherungsleistungen, bei Überweisungen von Patienten und im Abrechnungswesen der Ärzteschaft. Aber auch die Übernahme einer Arztpraxis ist ein Problemfall. Schon die Erhebung von Gesundheitsdaten bedarf aufgrund des datenschutzrechtlichen Verbots mit Erlaubnisvorbehalt (§ 4 BDSG) einer Rechtsgrundlage. Umso mehr darf die Weitergabe von Patientendaten als besonderen personenbezogenen Daten i.S.d. § 3 Abs. 9 BDSG nur erfolgen, wenn sie durch Gesetz oder durch die Einwilligung der betroffenen Person gestattet wurde. Eine Einwilligung durch Unterzeichnung einer klauselmäßige Schweigepflichtentbindung ist möglich, unterliegt aber bestimmten formalen und inhaltlichen Anforderungen.
Während in anderen Staaten die Überwachung von Verkehr und Nachbarschaft mit Videokameras weit verbreitet ist, wird in Deutschland derzeit über im Auto angebrachte Videokameras, die das Verkehrsgeschehen um das Fahrzeug herum aufnehmen, diskutiert und gestritten. Diese werden in der Regel „neudeutsch“ Dashcam genannt (dash = Armaturenbrett). Auch die Bezeichnungen „Car-Cam“ oder „On-Board-Kamera“, selbst „CrashCam“ finden sich. Verbreitung finden die Filmchen dieser Dashcams derzeit in erster Linie bei Diensten wie Youtube, wenn ein Fahrer meint, besonders spektakuläre Szenen mitgeschnitten zu haben (z.B. ein quer über die Autobahn abstürzendes Flugzeug) oder sich besonders über andere Fahrer ärgert bzw. lustig machen möchte. Der Beitrag setzt sich mit der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit derartiger Einrichtungen auseinander. Nach einer kurzen Vorbemerkung zur Reichweite der hier vorgestellten Beurteilung über Dashcams hinaus (I.) wird zunächst der Stand der Rechtsprechung speziell zur Zulässigkeit und Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen aufgezeigt (II.). Sodann wird die Verwendung von Dashcams einer sorgfältigen datenschutzrechtlichen Analyse unterzogen (III.), aus der nur das Fazit (IV.) gezogen werden kann, dass derartige Aufzeichnungen öffentlichen Raumes regelmäßig unzulässig sind.
Minderjährige genießen in diversen Rechtsgebieten zu Recht besonderen Schutz. Dazu gehören das allgemeine Vertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), das Lauterkeitsrecht des UWG1 und auch das Datenschutzrecht, wo dies in der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) ausdrücklich festgeschrieben wird. Der Beitrag diskutiert einige der relevanten Fragen.
Die Frage nach der Erforderlichkeit der Benennung eines Datenschutzbeauftragten wird derzeit oft gestellt. Der Beitrag gibt anhand einer Checkliste Leitlinien zu ihrer Beantwortung. Diese richtet sich seit dem 25.5.2018 bei nicht-öffentlichen Stellen (namentlich Unternehmen, aber auch Vereinen) nach Art. 37 DSGVO und § 38 BDSG n.F.
Die Frage nach der Erforderlichkeit der Benennung eines Datenschutzbeauftragten wird derzeit oft gestellt. Der Beitrag gibt anhand einer Checkliste Leitlinien zu ihrer Beantwortung. Diese richtet sich seit dem 25.5.2018 bei nicht-öffentlichen Stellen (namentlich Unternehmen, aber auch Vereinen) nach Art. 37 DSGVO und § 38 BDSG n.F.