Refine
Year of publication
Document Type
- Article (unreviewed) (22)
- Contribution to a Periodical (17)
- Book (10)
- Part of a Book (2)
Language
- German (51)
Has Fulltext
- no (51) (remove)
Is part of the Bibliography
- yes (51) (remove)
Keywords
- Arbeitszeugnis (22)
- Personalbeurteilung (7)
- Bewerbung (4)
- Arbeitsrecht (3)
- Personalauswahl (3)
- Arbeitnehmer (2)
- Arbeitsbewertung (2)
- Personalführung (2)
- Personalmanagement (2)
- Personalqualifikation (2)
- Abmahnung (1)
- Arbeitgeber (1)
- Arbeitsleistung (1)
- Arbeitszeit (1)
- Aufhebungsvertrag (1)
- Bankwesen (1)
- Beurteilung (1)
- Bewerbungsgespräch (1)
- Gehalt (1)
- Informationsgehalt (1)
- Kündigung (1)
- Personalakte (1)
- Personaleinsatz (1)
- Personaleinstellen (1)
- Personalplanung (1)
- Personalwesen (1)
- Personalzusatzkosten (1)
- Stellenanzeige (1)
- Stellenbeschreibung (1)
- Unternehmensberatung (1)
- Unternehmensführung (1)
- Zeitarbeit (1)
- Zwischenzeugnis (1)
Institute
Open Access
- Closed (31)
- Closed Access (3)
- Open Access (3)
Kosten und Leistung von Zeitarbeitnehmerinnen fuer Bueroarbeiten wurden mit denen von festangestellten Mitarbeiterinnen verglichen. Die absoluten Kosten, die ein Unternehmen fuer eine Zeitarbeitnehmerin aufbringen muss, sind geringer als fuer eine festangestellte Springerin. Doch ist deren Leistungsfaehigkeit groesser, da sie die betriebliche Organisation kennt und ihre Faehigkeiten bekannt sind. Somit ergeben sich fuer anspruchsvollere Taetigkeiten keine Vorteile beim Einsatz von Zeitarbeitnehmerinnen. Weitere rechnerisch nicht erfassbare Aspekte sprechen teils fuer Zeitarbeit teils fuer Springerarbeit. Die Entscheidung faellt je nach Gesamtzusammenhang verschieden aus. (Hasper)
Die Abmahnung ist tariflich oder gesetzlich nicht geregelt; sie ist eine Entwicklung der Arbeitsgerichtsbarkeit (Richterrecht). Der für den Praktiker bestimmte Aufsatz enthält anhand von Beispielen eine ausführliche, umfassende und leicht verständliche Darstellung dessen, welches Verhalten wie (z.B. kein Gebrauch von Schlagworten, möglichst Schriftform), wann (sind Fristen zu beachten?) und von wem abgemahnt werden kann. Ferner werden z.B. Fragen nach der Beteiligung des Betriebsrates und der Entfernung überholter Abmahnungen aus der Personalakte ebenso beantwortet wie diejenigen, welche und wie lange eine vorausgegangene Abmahnung für eine Kündigung herangezogen werden kann (Wirkungslosigkeit durch Zeitablauf), wer im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung die Beweislast trägt, und ob, ggf. wann, ein vom Arbeitgeber verlorener Kündigungsschutzprozeß einer Abmahnung gleichgesetzt werden kann.
Ein beachtlicher Teil der eingesandten Zeugnisse waren Zwischenzeugnisse. Auch die Einsender von Endzeugnissen fügten oft früher ausgestellte Zwischenzeugnisse bei. Dabei wurde oft die Frage gestellt, auf welche Aussagen und mit welcher Priorität in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber besonderer Wert zu legen sei.
In manchen Arbeitszeugnissen steht das Wichtigste am Schluss. Der letzte Absatz kann drei Elemente enthalten, die einzeln oder in unterschiedlicher Kombination immer wieder auftauchen: Beendigungsformel, Dankes-Bedauern-Formel, Zukunftswünsche. §630 BGB als Rechtsgrundlage für den Zeugnisanspruch sagt nichts über den Inhalt des Schlussabsatzes aus. Die Rechtsprechung hat dennoch bestimmte Ansprüche des Arbeitnehmers entwickelt.
"Herr Müller erfüllte die Aufgaben im Rahmen seiner Möglichkeiten" - ein Arbeitszeugnis mit dieser Beurteilung wird der Angestellte M. ohne lange zu überlegen in der Schublade verschwinden lassen. Aber nur wenige Leistungsbeurteilungen sind so eindeutig wie diese. Besonders schwierig ist die Einschätzung der sogenannten Zufriedenheitsformel, die eine der wichtigsten Zeugniskomponenten ist.
Aufgrund der Befragung von 390 Unternehmen und 256 Personalberatern, der Inhaltsanalyse von 1000 Originalzeugnissen und der exemplarischen Kommentierung eines Einzelzeugnisses durch 160 Personalberater kann dieses Buch erstmals detailliert über die Erstellung und die Wirkung von Zeugnissen bei der Personalauswahl informieren und Empfehlungen für die Praxis geben.
Läßt sich durch das Einholen von Referenzen die Qualität der Personalauswahl verbessern? Wie kann der geeignete Referenzgeber ermittelt werden? Welche Wege werden bei der Referenzeinholung beschritten und wie kann ein Referenzgespräch gestaltet werden? Diese und eine Reihe anderer Fragen beantwortet eine Studie, die im Jahr 1994 an der Fachhochschule Offenburg durchgeführt wurde, und an der sich 238 von 1000 angeschriebenen Personalberatern beteiligten. Die wichtigsten Ergebnisse der Untersuchung werden im nachfolgenden Beitrag dargelegt.
What would you do if?
(1995)
In Stellenanzeigen wird oft durch eine Aussage wie: "Für eine telefonische Vorabinformation steht Ihnen Herr/Frau X ab Montag in der Zeit von/bis zur Verfügung" auf die Möglichkeit eines telefonischen Vorabkontakts hingewiesen. Interessenten wird so angeboten, vor einer Bewerbung telefonisch weitere Informationen einzuholen. Der Beitrag nennt die wichtigsten Ergebnisse einer schriftlichen Unternehmensbefragung sowie fünf persönlicher Interviews und zehn Testanrufen. Abschließend werden praktische Empfehlungen für Unternehmen und Bewerber zum Angebot und zur Handhabung eines Telefonkontaktes sowie zur Vorbereitung auf einen und zum Verhalten bei einem Telefonkontakt gegeben.
Unternehmensorganisation
(1999)
Stichwort: Zwischenzeugnis
(2000)
Jeder Arbeitnehmer hat per Tarifvertrag oder bei einem triftigen Grund Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Typische triftige Gründe sind: Bewerbung um eine neue Stelle, wesentliche Änderungen des Aufgabengebiets, Versetzung in eine andere Abteilung oder längere Abordnung in ein Projekt, Beförderung, Wechsel oder Ausscheiden des Vorgesetzten, Nachweis einschlägiger Tätigkeiten für die Zulassung zu Prüfungen, Unterbrechung der Arbeitstätigkeit durch Erziehungsurlaub, Auslandsentsendung, feststehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Ablauf einer befristeten Tätigkeit, drohende Beendigung wegen Aufnahme von Sozialplanverhandlungen oder wegen Beginn eines Insolvenzverfahrens. Strebt ein Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrags an, so sollte der Arbeitnehmer parallel zu den Verhandlungen ein Zwischenzeugnis fordern.
Zeugnisse spielen eine entscheidende Rolle, wenn Bewerber ausgewählt und eingeladen werden. Deshalb ist oberster Zeugnisgrundsatz die Wahrheitspflicht: Zeugnisse sollen zwar wohlwollend formuliert werden und das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig erschweren, dürfen aber nicht lügen. Beim Zeugnistext dominiert die freie Beurteilung ohne systematische Vorgaben. Dass Sie als Führungskraft oft an der Formulierung Ihres eigenen Zeugnisses beteiligt werden, sollten Sie nutzen.
Stichwort: Zeugnis
(2001)
"Warum erhielten Sie Ihr Zeugnis eigentlich schon sechs Monate, bevor Sie aus ausgestiegen sind?" Die Frage im Vorstellungsgespräch kam für den Ingenieur überraschend. Er hatte noch nicht einmal gewusst, dass es so war. Deshalb fiel ihm auch keine kluge Antwort ein. Der Personalreferent des Chemieriesen half aus: "Da haben Sie wohl einen Aufhebungsvertrag unterschrieben?" Der rote Kopf war Antwort genug. Die Wortwahl beim Lob, das Nichtgesagte, die Verabschiedungsformel ohne Zukunftswünsche - dass Mitarbeiter im Zeugnis auf Gedanken zwischen den Zeilen achten müssen, wissen sie. Doch auch Datumszeile und Unterschrift bergen Risiken.