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Die meisten Angehörigen von beratenden Berufen - bis hin zu Rechtsanwälten - sind inzwischen um einen Auftritt im Internet nicht mehr "herumgekommen". Dass die Websites dabei in ihrer Qualität und Werbewirksamkeit weit schwanken, ist eine Sache. Dass zuweilen auch hier Unsicherheit über die richtige Gestaltung und über die Anwendbarkeit bestimmter Gesetze bestehen kann, mag aber überraschen. Welcher Rechtsanwalt etwa rechnet schon damit, dass ihm persönlich gegenüber Rechtsinstitute ins Feld geführt werden, die sich gewöhnlicherweise allein gegen Presse und Rundfunk richten.
LG Berlin "Like Button"
(2011)
Der Fall ist gar nicht so selten: Ein Verbraucher bucht oder kauft grenzüberschreitend, man streitet sich – und schon steht die Frage nach dem richtigen internationalen Gerichtsstand im Raum. Der EuGH hat hierzu nun grundlegend Stellung genommen (EuGH, Urt. v. 7.12.2010 – Rs. C-585/08, Rs. C-144/09 – Pammer ./. Reederei Schlüter und Hotel Alpenhof ./. Heller, CR 2011, 108).
BGH "Original Kanchipur"
(2011)
Das Internet hat nicht nur neue Geschäftsmodelle in großer Zahl hervorgebracht, es ist auch bei der Erfindung neuer Werbeformen sehr kreativ. Neben die „klassische“ Bannerwerbung und die inzwischen auch schon intensiv weiter entwickelten Partnerprogramme (Affiliate-Marketing) treten in zunehmender Weise auch und gerade „getarnte“ Werbeformen, die mit Bezeichnungenwie „Stealth-Marketing“ schon vom Namen her für Furore sorgen sollen. Der Beitrag stellt einige dieser Werbeformen vor und beurteilt sie aus rechtlicher Sicht. Dabei erweisen sich diese Marketing-Varianten mitunter als nicht so neu wie ihre Anbieter behaupten.