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Das Internet hat nicht nur neue Geschäftsmodelle in großer Zahl hervorgebracht, es ist auch bei der Erfindung neuer Werbeformen sehr kreativ. Neben die „klassische“ Bannerwerbung und die inzwischen auch schon intensiv weiter entwickelten Partnerprogramme (Affiliate-Marketing) treten in zunehmender Weise auch und gerade „getarnte“ Werbeformen, die mit Bezeichnungenwie „Stealth-Marketing“ schon vom Namen her für Furore sorgen sollen. Der Beitrag stellt einige dieser Werbeformen vor und beurteilt sie aus rechtlicher Sicht. Dabei erweisen sich diese Marketing-Varianten mitunter als nicht so neu wie ihre Anbieter behaupten.
BGH "HappyDigits"
(2010)
Ist Cloud datenschutzwidrig?
(2012)
BGH Insertionsofferte
(2012)
BGH regierung-oberfranken.de
(2012)
Die meisten Angehörigen beratender Berufe, wie insb. Rechtsanwälte, unterhalten inzwischen einen Internetauftritt. Dass die Websites dabei in ihrer Qualität und Werbewirksamkeit weit auseinander liegen, ist eine Sache. Dass zuweilen auch hier Unsicherheit über die richtige Gestaltung und über die Anwendbarkeit bestimmter Gesetze bestehen kann, mag aber überraschen. Welcher Rechtsanwalt etwa rechnet schon damit, dass ihm Rechtsinstitute entgegen gehalten werden, die sich gewöhnlich gegen Presse und Rundfunk richten.
Der Fall ist gar nicht so selten: Ein Verbraucher bucht oder kauft grenzüberschreitend, man streitet sich – und schon steht die Frage nach dem richtigen internationalen Gerichtsstand im Raum. Der EuGH hat hierzu nun grundlegend Stellung genommen (EuGH, Urt. v. 7.12.2010 – Rs. C-585/08, Rs. C-144/09 – Pammer ./. Reederei Schlüter und Hotel Alpenhof ./. Heller, CR 2011, 108).
Headhunting per e-Mail
(2010)
„Soziale Netzwerke“ im Internet sind „in“. Wohl die Hälfte aller Deutschen zwischen zwölf und vierzig sind inzwischen in wenigstens einer dieser populären Online-Communitys Mitglied geworden. Eine Vielzahl der Nutzer ist dabei (zumindest auch) geschäftlich unterwegs, ungeachtet dessen, dass die Anbieter dies zuweilen (ohne es auch nur im Geringsten zu forcieren) formal in ihren AGB ausschließen. Nicht unerhebliche Bedeutung hat aus juristischer Sicht dabei die Frage, wem im Falle der beruflichen Verwendung solcher Accounts diese bei einer Trennung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer (oder auch von Unternehmen und Geschäftsführer) zustehen können. Dieser Frage geht der Beitrag nach deutschem Recht nach und versucht, das in ihr liegende Konfliktpotential und dessen Vermeidbarkeit auszuloten.
Phishing im Emissionshandel
(2010)