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Unternehmerische Entscheidungen sollten auf einer angemessene Informationsgrundlage basieren. Diese rechtliche Aufforderung stellt Geschäftsleiter in der Praxis vor erhebliche Herausforderungen, die insbesondere die Erstellung von Prognosen betreffen. Um hier einen Unterstützungsbeitrag zu leisten, wird eine Heuristik vorgestellt, die das Treffen prognosebezogener Informationsentscheidungen anleitet. Die Heuristik übernimmt aus der Multiattributiven Nutzentheorie die Empfehlung, Informationsentscheidungen als Gesamtheit aus Zielfunktion und Bewertungsfunktion zu modellieren. In der Zielfunktion werden die Ziele der Informationsentscheidungen von den allgemeinen Unternehmenszielen wie etwa dem Gewinn gelöst. Statt dessen wird auf die Bewirkung besonderer Qualitätseigenschaften von Informationen abgestellt; das sind Vollständigkeit, Genauigkeit und Zuverlässigkeit. Daraus ergeben sich die beiden grundlegenden Ziele von Informationsentscheidungen: „Maximierung der Informationsqualität“ und „Minimierung der Informationskosten“. Auf dieser Grundlage besteht für die Bewertungsfunktion die Herausforderung darin, die positiven Nutzenwirkungen aus einer Vergrößerung der Informationsqualität abzuwägen gegen die negativen Nutzenwirkungen, die aus einer damit verbundenen Vergrößerung der Informationskosten resultieren. Um diese Herausforderung zu bewältigen, wird ein iteratives Verfahren aus sequentiell zu treffenden und in diesem Sinne inkrementellen Informationsentscheidungen vorgeschlagen. Wertvoll ist diese Heuristik einerseits in entscheidungstheoretischer Hinsicht, weil sie vorliegende methodische Überlegungen zum Treffen von Informationsentscheidungen erweitert. Vor allem aber besitzt die Heuristik einen praktischen Wert für Geschäftsleiter, da ihre Anwendung bessere Voraussetzungen dafür schafft, der rechtlichen Pflicht zur ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführung zu genügen.
Organisation
(2021)
Das vermutlich wichtigste Tatbestandsmerkmal der Business Judgment Rule ist das Vorliegen einer angemessenen Informationsgrundlage. Sie gilt dann als erreicht, wenn ein Geschäftsleiter vernünftigerweise annehmen darf, dass die Verbesserung einer gegebenen Informationsqualität den dafür erforderlichen Aufwand an Zeit bzw. Geld nicht rechtfertigt. Implizit wird hierbei vorausgesetzt, dass man verschiedene Ausmaße an Zeit, Geld und Informationsqualität unterscheiden kann. Für den Zeit- und Geldaufwand stimmt das auch, aber wie stuft man die Informationsqualität ab? Im Beitrag wird für prognosebezogene Informationen ein entsprechender Vorschlag gemacht.
Die Rolle des Aufsichtsrats wird zunehmend als eine strategische charakterisiert, ohne dies jedoch näher zu erläutern. Die aktuelle Diskussion zeigt, dass daraus Unschärfen in der Abgrenzung zur Rolle des Vorstands resultieren. In dem Beitrag wird die Rolle des Aufsichtsrats im Rahmen strategischer Entscheidungen präzisiert.
Zum Kern der Aufsichtsratstätigkeit gehört die Begutachtung der Qualität wichtiger Vorstandsentscheidungen. Hierbei ist nicht nur zu prüfen, ob es klar formulierte Entscheidungsziele gibt und alternative Handlungsmöglichkeiten in Betracht gezogen wurden. Zu beurteilen ist insbesondere auch die Qualität der Prognosen, auf denen die behaupteten Zielbeeinflussungen basieren. Woran erkennen Aufsichtsräte kritische Prognosen?
Geschäftsleiter von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften müssen beim Treffen riskanter Entscheidungen ihrer rechtlichen Sorgfaltspflicht genügen. Eine wichtige Voraussetzung dafür ist, zum Entscheidungszeitpunkt angemessen informiert zu sein. Die praktische Umsetzung dieser Forderung stellt insbesondere für die unsicheren Prognosen der Zielwirkungen alternativer Handlungsmöglichkeiten eine beträchtliche Herausforderung dar. Der vorliegende Beitrag erörtert die Fragen, wie sich prognosebezogene Informationen in ihrer Qualität abstufen lassen und welche Überlegungen für die Bestimmung einer angemessenen Information vorzunehmen sind.