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Ein beachtlicher Teil der eingesandten Zeugnisse waren Zwischenzeugnisse. Auch die Einsender von Endzeugnissen fügten oft früher ausgestellte Zwischenzeugnisse bei. Dabei wurde oft die Frage gestellt, auf welche Aussagen und mit welcher Priorität in Verhandlungen mit dem Arbeitgeber besonderer Wert zu legen sei.
In manchen Arbeitszeugnissen steht das Wichtigste am Schluss. Der letzte Absatz kann drei Elemente enthalten, die einzeln oder in unterschiedlicher Kombination immer wieder auftauchen: Beendigungsformel, Dankes-Bedauern-Formel, Zukunftswünsche. §630 BGB als Rechtsgrundlage für den Zeugnisanspruch sagt nichts über den Inhalt des Schlussabsatzes aus. Die Rechtsprechung hat dennoch bestimmte Ansprüche des Arbeitnehmers entwickelt.
"Herr Müller erfüllte die Aufgaben im Rahmen seiner Möglichkeiten" - ein Arbeitszeugnis mit dieser Beurteilung wird der Angestellte M. ohne lange zu überlegen in der Schublade verschwinden lassen. Aber nur wenige Leistungsbeurteilungen sind so eindeutig wie diese. Besonders schwierig ist die Einschätzung der sogenannten Zufriedenheitsformel, die eine der wichtigsten Zeugniskomponenten ist.
Stichwort: Zwischenzeugnis
(2000)
Jeder Arbeitnehmer hat per Tarifvertrag oder bei einem triftigen Grund Anspruch auf ein Zwischenzeugnis. Typische triftige Gründe sind: Bewerbung um eine neue Stelle, wesentliche Änderungen des Aufgabengebiets, Versetzung in eine andere Abteilung oder längere Abordnung in ein Projekt, Beförderung, Wechsel oder Ausscheiden des Vorgesetzten, Nachweis einschlägiger Tätigkeiten für die Zulassung zu Prüfungen, Unterbrechung der Arbeitstätigkeit durch Erziehungsurlaub, Auslandsentsendung, feststehende Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Kündigung, Aufhebungsvertrag oder Ablauf einer befristeten Tätigkeit, drohende Beendigung wegen Aufnahme von Sozialplanverhandlungen oder wegen Beginn eines Insolvenzverfahrens. Strebt ein Arbeitgeber den Abschluss eines Aufhebungsvertrags an, so sollte der Arbeitnehmer parallel zu den Verhandlungen ein Zwischenzeugnis fordern.