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Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Gesetz über den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) anders als die Vorläuferregelung das Ziel, den Anteil Erneuerbarer Energien an der Stromversorgung deutlich zu erhöhen. Unternehmen mit einem hohen Strombedarf sind von den damit verbundenen Kosten besonders betroffen.
Durch die Besondere Ausgleichsregelung des § 16 EEG sollen die Stromkosten von privilegierten Unternehmen mit einem hohen Strombedarf reduziert werden. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen weitgehend von den durch die Vergütung des EEG entstehenden Kosten befreit werden.
Der nachfolgende Beitrag verdeutlicht am Beispiel von Unternehmen des produzierenden Gewerbes, dass dieses Regelungsziel für neu gegründete Unternehmen nachhaltig verfehlt wird. Entgegen der Ankündigung des Bundesumweltministeriums ist davon auszugehen, dass auch die geplante Novellierung des EEG diesbezüglich keine geeignete Abhilfe schaffen wird.