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Während in anderen Staaten die Überwachung von Verkehr und Nachbarschaft mit Videokameras weit verbreitet ist, wird in Deutschland derzeit über im Auto angebrachte Videokameras, die das Verkehrsgeschehen um das Fahrzeug herum aufnehmen, diskutiert und gestritten. Diese werden in der Regel „neudeutsch“ Dashcam genannt (dash = Armaturenbrett). Auch die Bezeichnungen „Car-Cam“ oder „On-Board-Kamera“, selbst „CrashCam“ finden sich. Verbreitung finden die Filmchen dieser Dashcams derzeit in erster Linie bei Diensten wie Youtube, wenn ein Fahrer meint, besonders spektakuläre Szenen mitgeschnitten zu haben (z.B. ein quer über die Autobahn abstürzendes Flugzeug) oder sich besonders über andere Fahrer ärgert bzw. lustig machen möchte. Der Beitrag setzt sich mit der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit derartiger Einrichtungen auseinander. Nach einer kurzen Vorbemerkung zur Reichweite der hier vorgestellten Beurteilung über Dashcams hinaus (I.) wird zunächst der Stand der Rechtsprechung speziell zur Zulässigkeit und Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen aufgezeigt (II.). Sodann wird die Verwendung von Dashcams einer sorgfältigen datenschutzrechtlichen Analyse unterzogen (III.), aus der nur das Fazit (IV.) gezogen werden kann, dass derartige Aufzeichnungen öffentlichen Raumes regelmäßig unzulässig sind.
Kundendaten besitzen einen erheblichen Wirtschaftswert. Dies gilt nicht nur, aber insbesondere auch wegen der Möglichkeit zur persönlichen Werbeansprache. Aus diesem Grunde versuchen Unternehmen gerade dann, wenn sie ihren Betrieb einstellen, zuweilen alle werthaltigen Wirtschaftsgüter (Assets) zu Geld zu machen. In manchen Fällen geschieht dies auch kurz vor der Insolvenz, wenn der Betriebsinhaber einerseits ein Unternehmen pleite gehen lässt, andererseits aber ein neues, praktisch identisches Geschäftsmodell unter anderer rechtlicher Identität neu aufsetzt. Von besonderer Bedeutung kann dann die Entscheidung des BayLDA werden, die in einem derartig gelagerten Fall ein empfindliches Bußgeld verhängte. Der folgende Beitrag setzt sich mit der Entscheidung näher auseinander.