Refine
Year of publication
- 2015 (26) (remove)
Document Type
- Article (unreviewed) (26) (remove)
Language
- German (26)
Has Fulltext
- no (26)
Is part of the Bibliography
- yes (26) (remove)
Keywords
- Bildung (4)
- Lernen (3)
- Neue Medien (3)
- Recht (3)
- Schule (3)
- Ausbildung (2)
- Gesundheitswesen (2)
- Kritik (2)
- Pädagogik (2)
- Rezension (2)
Institute
- Fakultät Medien und Informationswesen (M+I) (bis 21.04.2021) (26) (remove)
Open Access
- Closed Access (7)
- Open Access (4)
Während in anderen Staaten die Überwachung von Verkehr und Nachbarschaft mit Videokameras weit verbreitet ist, wird in Deutschland derzeit über im Auto angebrachte Videokameras, die das Verkehrsgeschehen um das Fahrzeug herum aufnehmen, diskutiert und gestritten. Diese werden in der Regel „neudeutsch“ Dashcam genannt (dash = Armaturenbrett). Auch die Bezeichnungen „Car-Cam“ oder „On-Board-Kamera“, selbst „CrashCam“ finden sich. Verbreitung finden die Filmchen dieser Dashcams derzeit in erster Linie bei Diensten wie Youtube, wenn ein Fahrer meint, besonders spektakuläre Szenen mitgeschnitten zu haben (z.B. ein quer über die Autobahn abstürzendes Flugzeug) oder sich besonders über andere Fahrer ärgert bzw. lustig machen möchte. Der Beitrag setzt sich mit der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit derartiger Einrichtungen auseinander. Nach einer kurzen Vorbemerkung zur Reichweite der hier vorgestellten Beurteilung über Dashcams hinaus (I.) wird zunächst der Stand der Rechtsprechung speziell zur Zulässigkeit und Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen aufgezeigt (II.). Sodann wird die Verwendung von Dashcams einer sorgfältigen datenschutzrechtlichen Analyse unterzogen (III.), aus der nur das Fazit (IV.) gezogen werden kann, dass derartige Aufzeichnungen öffentlichen Raumes regelmäßig unzulässig sind.
Wir brauchen mehr Klarheit
(2015)
Auch und gerade im Gesundheitswesen müssen Daten zwischen diversen Stellen ausgetauscht werden. Dies geschieht in der Praxis regelmäßig etwa zur Abrechnung von Versicherungsleistungen, bei Überweisungen von Patienten und im Abrechnungswesen der Ärzteschaft. Aber auch die Übernahme einer Arztpraxis ist ein Problemfall. Schon die Erhebung von Gesundheitsdaten bedarf aufgrund des datenschutzrechtlichen Verbots mit Erlaubnisvorbehalt (§ 4 BDSG) einer Rechtsgrundlage. Umso mehr darf die Weitergabe von Patientendaten als besonderen personenbezogenen Daten i.S.d. § 3 Abs. 9 BDSG nur erfolgen, wenn sie durch Gesetz oder durch die Einwilligung der betroffenen Person gestattet wurde. Eine Einwilligung durch Unterzeichnung einer klauselmäßige Schweigepflichtentbindung ist möglich, unterliegt aber bestimmten formalen und inhaltlichen Anforderungen.
"Machen Sie doch mal mehr PR und Werbung für Ihre Schule": Kommunikationscontrolling in Schulen
(2015)
Henry Fords Bonmot zur Werbeerfolgskontrolle ist sicherlich der bekannteste Satz im Sektor des Kommunikationscontrollings: „Die Hälfte unserer Werbegelder werfen wir zum Fenster raus. Ich weiß nur nicht, welche Hälfte das ist.“ Diese kritische Würdigung von Kommunikationsleistungen ist auch heute noch immer wieder Thema und gerade im Umfeld von Schule, wo diese Prozesse noch keine sehr lange Tradition haben, Teil der internen und externen Diskussion. Die Steuerung von Kommunikationsprozessen erfordert jedoch nicht nur die Quantifizierung von Kommunikationsleistungen, sondern eine Einbettung in die gesamte Marketingstrategie und in die Bewertung einzelner Marketingbereiche und der dort entwickelten Marketingziele.