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Während in anderen Staaten die Überwachung von Verkehr und Nachbarschaft mit Videokameras weit verbreitet ist, wird in Deutschland derzeit über im Auto angebrachte Videokameras, die das Verkehrsgeschehen um das Fahrzeug herum aufnehmen, diskutiert und gestritten. Diese werden in der Regel „neudeutsch“ Dashcam genannt (dash = Armaturenbrett). Auch die Bezeichnungen „Car-Cam“ oder „On-Board-Kamera“, selbst „CrashCam“ finden sich. Verbreitung finden die Filmchen dieser Dashcams derzeit in erster Linie bei Diensten wie Youtube, wenn ein Fahrer meint, besonders spektakuläre Szenen mitgeschnitten zu haben (z.B. ein quer über die Autobahn abstürzendes Flugzeug) oder sich besonders über andere Fahrer ärgert bzw. lustig machen möchte. Der Beitrag setzt sich mit der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit derartiger Einrichtungen auseinander. Nach einer kurzen Vorbemerkung zur Reichweite der hier vorgestellten Beurteilung über Dashcams hinaus (I.) wird zunächst der Stand der Rechtsprechung speziell zur Zulässigkeit und Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen aufgezeigt (II.). Sodann wird die Verwendung von Dashcams einer sorgfältigen datenschutzrechtlichen Analyse unterzogen (III.), aus der nur das Fazit (IV.) gezogen werden kann, dass derartige Aufzeichnungen öffentlichen Raumes regelmäßig unzulässig sind.
Wir brauchen mehr Klarheit
(2015)
Who is Who? Joseph Fourier
(2015)
Was ist eine Theorie?
(2015)
Sicher funken mit 2,45 GHz
(2015)
Eine Mitte November veröffentlichte EU-Richtlinie sieht vor, dass ab 2017 Unternehmen mit durchschnittlich mehr als 500 Mitarbeitern bestimmte Nachhaltigkeitsangaben im Lagebericht veröffentlichen müssen. Auf den ersten Blick scheint hier weiterer administrativer Ballast für die wenigen betroffenen Genossenschaftsbanken zu entstehen. Doch daraus ergeben sich für die Institute auch Chancen. Es lohnt sich zu prüfen, ob ein aktives Nachhaltigkeitsmanagement sinnvoll erscheint.
Die Vermittlung von Handlungs-und Prozesswissen in der industriellen Produktion erfordert neue Ansätze, insbesondere eine Flexibilisierung und Integration von Lernprozessen in reale Arbeitssituationen. Der vorliegende Beitrag beschreibt das Zwischenergebnis eines größeren Forschungsvorhabens im Bereich Mobile Learning mit kontextbezogenen mobilen Diensten im betrieblichen Umfeld. Er stellt Anforderungen, Lösungsansätze und einen Prototypen zur Realisie-rung von kontextbezogenen mobilen Diensten im Bereichder Unfallverhütung und Sicherheits-einweisungen in Fertigungsprozessen vor. Die zu unterstützenden kontextbezogenen Prozesse eines Industriepartners werden analysiert und unter Verwendung eines Domänenmodells, generi-scher Prozessmodelle und kontextbezogenen mobilen Anwendungen realisiert. Im Beitrag werden außerdem Lösungsansätze für plattformunabhängige mobile Applikationen, sowie die Integration von Persistenzmechanismen und Gerätefunktionen mittels hybrider Ansätze vorgestellt. Ergebnis der Arbeit ist ein erster Prototyp einer hybriden mobilen Applikation der im realen Betrieb syste-matisch getestet und weiterentwickelt wird.
Unternehmen müssen aufgrund hohen Wettbewerbsdrucks ihre Produktivität stetig steigern. Ein Bereich, welcher sich deren permanenter Steigerung annimmt, ist das Industrial Engineering (IE). Gerade im Zuge der Digitalisierung und Vernetzung der Unternehmensprozesse beleuchtet der folgende Beitrag, wie sich Industrie 4.0 auf das IE auswirkt. Der Ansatz ist ein Industrial Engineering 4.0 zu gestalten, das die Fortschritte von Industrie 4.0 und der Digitalen Fabrik miteinander vereint.
Auch und gerade im Gesundheitswesen müssen Daten zwischen diversen Stellen ausgetauscht werden. Dies geschieht in der Praxis regelmäßig etwa zur Abrechnung von Versicherungsleistungen, bei Überweisungen von Patienten und im Abrechnungswesen der Ärzteschaft. Aber auch die Übernahme einer Arztpraxis ist ein Problemfall. Schon die Erhebung von Gesundheitsdaten bedarf aufgrund des datenschutzrechtlichen Verbots mit Erlaubnisvorbehalt (§ 4 BDSG) einer Rechtsgrundlage. Umso mehr darf die Weitergabe von Patientendaten als besonderen personenbezogenen Daten i.S.d. § 3 Abs. 9 BDSG nur erfolgen, wenn sie durch Gesetz oder durch die Einwilligung der betroffenen Person gestattet wurde. Eine Einwilligung durch Unterzeichnung einer klauselmäßige Schweigepflichtentbindung ist möglich, unterliegt aber bestimmten formalen und inhaltlichen Anforderungen.
Crowdinvesting als alternative Unternehmensfinanzierung - Grundlagen und Marktdaten in Deutschland
(2015)
"Machen Sie doch mal mehr PR und Werbung für Ihre Schule": Kommunikationscontrolling in Schulen
(2015)
Henry Fords Bonmot zur Werbeerfolgskontrolle ist sicherlich der bekannteste Satz im Sektor des Kommunikationscontrollings: „Die Hälfte unserer Werbegelder werfen wir zum Fenster raus. Ich weiß nur nicht, welche Hälfte das ist.“ Diese kritische Würdigung von Kommunikationsleistungen ist auch heute noch immer wieder Thema und gerade im Umfeld von Schule, wo diese Prozesse noch keine sehr lange Tradition haben, Teil der internen und externen Diskussion. Die Steuerung von Kommunikationsprozessen erfordert jedoch nicht nur die Quantifizierung von Kommunikationsleistungen, sondern eine Einbettung in die gesamte Marketingstrategie und in die Bewertung einzelner Marketingbereiche und der dort entwickelten Marketingziele.