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Auch und gerade im Gesundheitswesen müssen Daten zwischen diversen Stellen ausgetauscht werden. Dies geschieht in der Praxis regelmäßig etwa zur Abrechnung von Versicherungsleistungen, bei Überweisungen von Patienten und im Abrechnungswesen der Ärzteschaft. Aber auch die Übernahme einer Arztpraxis ist ein Problemfall. Schon die Erhebung von Gesundheitsdaten bedarf aufgrund des datenschutzrechtlichen Verbots mit Erlaubnisvorbehalt (§ 4 BDSG) einer Rechtsgrundlage. Umso mehr darf die Weitergabe von Patientendaten als besonderen personenbezogenen Daten i.S.d. § 3 Abs. 9 BDSG nur erfolgen, wenn sie durch Gesetz oder durch die Einwilligung der betroffenen Person gestattet wurde. Eine Einwilligung durch Unterzeichnung einer klauselmäßige Schweigepflichtentbindung ist möglich, unterliegt aber bestimmten formalen und inhaltlichen Anforderungen.