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Lernziele:
Die Leser
• kennen die Bestandteile und Aufgaben der Produktion;
• wissen, welche Ansätze die Vision einer 100 % nachhaltigen Produktion hinsichtlich Material- und Energieverwendung beinhalten;
• verfügen über den Einblick, welche Stufen auf dem Weg zur nachhaltigen Produktion zu nehmen sind;
• wissen auch anhand von Beispielen, welche Ansätze zur Umsetzung einer nachhaltigen Produktion bestehen;
• kennen im Überblick die Ansätze zur Messung von Nachhaltigkeit in der Produktion.
Die Geschäftsleitung und Führungskräfte von Eller Repro+Druck beschlossen im Juli 1994 die Teilnahme am damls noch neuen EU-Öko-Audit. Die Durchführung des Audits ist für 1996 geplant. Zwei Diplomanden der FH Offenburg wurde die Möglichkeit gegeben, als externe Berater für Eller Repro+Druck ihre Diplomarbeit über die Vorbereitung zum Öko-Audit zu schreiben. Der Betrieb (170 Mitarbeiter) verfügt über elektronische Bildverarbeitung auf Scitex- und Mac-Schiene, derzeit noch konventionelle Plattenkopie und -entwicklung, fünf Offsetrotationen sowie Weiterverarbeitung mit Sammelheftern und Falzmaschinen. Der Referent berichtet über die Erfahrungen, die sein Unternehmen bis zum Herbst 1995 mit der Vorbereitung zum Öko-Audit gemacht hat, und gibt Praxistips. Zusammen mit den Beratern wurden eine Aufnahme der betrieblichen Situation durchgeführt, Maßnahmen geplant und zum Teil durchgeführt.
Schriftliche Stellungnahme Lankau zu:
a) Dringlicher Antrag der Fraktion der FDP betreffend Hessen 4.0 – Agenda Digitales Hessen (Drucksache 19/4111)
b) Großen Anfrage der Abg. Eckert, Barth, Decker, Degen, Faeser, Frankenberger, Geis, Gremmels, Grüger, Lotz, Dr. Sommer, Weiß (SPD) und Fraktion betreffend Auswirkungen der Digitalisierung auf Arbeit und Wirtschaft in Hessen (Drucksache 19/2896) und
c) Antwort der Landesregierung auf die Große Anfrage der Abg. Eckert, Barth, Decker, Degen, Faeser, Frankenberger, Geis, Gremmels, Grüger, Lotz, Dr. Sommer, Weiß (SPD) und Fraktion betreffend Auswirkungen der Digitalisierung auf Arbeit und Wirtschaft in Hessen (Drucksache 19/4357)
Zwischen den Zeilen
(2005)
In diesem Buch erfolgt die Ausarbeitung eines im Sinne der kaufmännischen Rechnungslegung zweckadäquat ausgestalteten Hochschulrechnungswesens, das insbesondere auch hochschulspezifische Sachverhalte einer Lösung zuzuführen vermag.
Auf der Grundlage kaufmännischer Jahresabschlüsse aus unterschiedlichen Bundesländern werden zunächst bestehende Unterschiede in der Rechnungslegung der Hochschulen aufgezeigt. Im Hinblick auf Sinn und Zweck der kaufmännischen Rechnungslegung werden unterschiedliche Vorgehensweisen in einer vereinheitlichten Ausgestaltung zusammengefasst. In diesem Zusammenhang sind auch die Governance-Strukten im Steuerungsverhältnis zwischen den Bundesländern und den öffentlichen Hochschulen in der Entwicklung des Rechnungslegungssystems berücksichtigt.
Im Batterielabor der Hochschule Offenburg wurde ein neues Verfahren zur Bestimmung von Ladezustand und Gesundheitszustand von Lithium-Ionen-Batterien entwickelt. Es beruht auf der Auswertung von Spannungs- und Strommessungen mit einem mathematischen Batteriemodell. Das Verfahren ist genauer und robuster als Standardverfahren, die auf Ladungszählung beruhen. Zudem ist es numerisch einfacher umzusetzen als andere modellbasierte Verfahren. Wir demonstrieren die Methode mit einer Heimspeicherzelle und einer Elektrofahrzeugzelle.
Um den Erfolg einer Operation zu beurteilen, werden in klinischen Untersuchungen häufig Fragebögen genutzt. Ziel dieser Arbeit ist es, herauszufinden, ob es einen Zusammenhang zwischen subjektiven Outcome-Scores der Fragebögen und biomechanischen Parametern gibt. Die Forschungsfrage lautet: „Reicht ein Fragebogen zur Beurteilung des Operationserfolges oder sind weitere objektive Untersuchungen von Nutzen.
Um dies zu beantworten, wurde eine Querschnittsstudie mit elf Probanden durchgeführt. Diese mussten vor zwölf Monaten mit einer Hüft-Totalendoprothese versorgt worden sein. Die Probanden mussten verschiedene Fragebögen ausfüllen, anschließend wurde eine Ganganalyse mittels Optogait durchgeführt und die Maximalkraft mit dem Multifunktionalen Diagnostikgerät ermittelt. Die Ergebnisse der Fragebögen wurden mit den biomechanischen Parametern auf eine statistische Korrelation überprüft.
Die Studie hat gezeigt, dass es zwischen einigen Unterkapiteln der Fragebögen und den biomechanischen Parameter moderate bis starke statistisch signifikante Korrelation gibt. Jedoch nicht mit allen Parametern und nicht in der Gesamtbetrachtung der Fragebögen.
Dies zeigt, dass es zwar Zusammenhänge zwischen subjektiven Outcome-Scores und biomechanischen Parametern gibt, diese aber nur einen groben Eindruck des Operationserfolges widerspiegeln. Für eine Beurteilung reicht ein Fragebogen alleine damit nicht aus, und man sollte biomechanische Parameter zusätzlich nutzen.
Zusammenfassung und Fazit
(2019)
Leitsatz des Gerichts:
Die Übermittlung eines „presserechtlichen Informationsschreibens“ greift in der Regel nicht rechtswidrig in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Presseunternehmens ein. Eine andere Beurteilung ist allerdings dann geboten, wenn das übersandte Informationsschreiben von vornherein ungeeignet ist, präventiven Rechtsschutz zu bewirken. Hiervon ist auszugehen, wenn es keine Informationen enthält, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt werden.
BGB § 823 Abs. 1, § 1004; ZPO § 253. BGH, Urteil vom 15.01.2019 – VI ZR 506/17 (OLG Frankfurt/M.), MDR 2019, 290 = NJW 2019, 781 = WM 2019, 473
Während in anderen Staaten die Überwachung von Verkehr und Nachbarschaft mit Videokameras weit verbreitet ist, wird in Deutschland derzeit über im Auto angebrachte Videokameras, die das Verkehrsgeschehen um das Fahrzeug herum aufnehmen, diskutiert und gestritten. Diese werden in der Regel „neudeutsch“ Dashcam genannt (dash = Armaturenbrett). Auch die Bezeichnungen „Car-Cam“ oder „On-Board-Kamera“, selbst „CrashCam“ finden sich. Verbreitung finden die Filmchen dieser Dashcams derzeit in erster Linie bei Diensten wie Youtube, wenn ein Fahrer meint, besonders spektakuläre Szenen mitgeschnitten zu haben (z.B. ein quer über die Autobahn abstürzendes Flugzeug) oder sich besonders über andere Fahrer ärgert bzw. lustig machen möchte. Der Beitrag setzt sich mit der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit derartiger Einrichtungen auseinander. Nach einer kurzen Vorbemerkung zur Reichweite der hier vorgestellten Beurteilung über Dashcams hinaus (I.) wird zunächst der Stand der Rechtsprechung speziell zur Zulässigkeit und Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen aufgezeigt (II.). Sodann wird die Verwendung von Dashcams einer sorgfältigen datenschutzrechtlichen Analyse unterzogen (III.), aus der nur das Fazit (IV.) gezogen werden kann, dass derartige Aufzeichnungen öffentlichen Raumes regelmäßig unzulässig sind.