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Zusammenfassung und Fazit
(2019)
Leitsatz des Gerichts:
Die Übermittlung eines „presserechtlichen Informationsschreibens“ greift in der Regel nicht rechtswidrig in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines Presseunternehmens ein. Eine andere Beurteilung ist allerdings dann geboten, wenn das übersandte Informationsschreiben von vornherein ungeeignet ist, präventiven Rechtsschutz zu bewirken. Hiervon ist auszugehen, wenn es keine Informationen enthält, die dem Presseunternehmen die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt werden.
BGB § 823 Abs. 1, § 1004; ZPO § 253. BGH, Urteil vom 15.01.2019 – VI ZR 506/17 (OLG Frankfurt/M.), MDR 2019, 290 = NJW 2019, 781 = WM 2019, 473
Während in anderen Staaten die Überwachung von Verkehr und Nachbarschaft mit Videokameras weit verbreitet ist, wird in Deutschland derzeit über im Auto angebrachte Videokameras, die das Verkehrsgeschehen um das Fahrzeug herum aufnehmen, diskutiert und gestritten. Diese werden in der Regel „neudeutsch“ Dashcam genannt (dash = Armaturenbrett). Auch die Bezeichnungen „Car-Cam“ oder „On-Board-Kamera“, selbst „CrashCam“ finden sich. Verbreitung finden die Filmchen dieser Dashcams derzeit in erster Linie bei Diensten wie Youtube, wenn ein Fahrer meint, besonders spektakuläre Szenen mitgeschnitten zu haben (z.B. ein quer über die Autobahn abstürzendes Flugzeug) oder sich besonders über andere Fahrer ärgert bzw. lustig machen möchte. Der Beitrag setzt sich mit der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit derartiger Einrichtungen auseinander. Nach einer kurzen Vorbemerkung zur Reichweite der hier vorgestellten Beurteilung über Dashcams hinaus (I.) wird zunächst der Stand der Rechtsprechung speziell zur Zulässigkeit und Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen aufgezeigt (II.). Sodann wird die Verwendung von Dashcams einer sorgfältigen datenschutzrechtlichen Analyse unterzogen (III.), aus der nur das Fazit (IV.) gezogen werden kann, dass derartige Aufzeichnungen öffentlichen Raumes regelmäßig unzulässig sind.
Anmerkung zu ArbG Düsseldorf v. 5.3.2020 – 9 Ca 6557/18 – nicht rechtskräftig
Das ArbG Düsseldorf hat einem ehemaligen Arbeitnehmer einen immateriellen Schadensersatz von 5 000 Euro wegen einer verspäteten und teilweise unrichtigen datenschutzrechtlichen Auskunft seitens seines vormaligen Arbeitgebers zugesprochen. Der Beitrag setzt sich mit dieser Entscheidung grundsätzlich auseinander.
Urteilsausspruch (Verfahrenssprache: Deutsch):
Art. 2 lit. c RL 2002/21/EG des EU-Parlaments und des Rates vom 7. 3. 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) in der durch die RL 2009/140/EG des EU-Parlaments und des Rates vom 25. 11. 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein internetbasierter E-Mail-Dienst, der wie der von der Google LLC erbrachte Dienst GMail keinen Internetzugang vermittelt, nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze besteht und daher keinen „elektronischen Kommunikationsdienst“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt.
EuGH, Urteil vom 13.06.2019 – Rs C-193/18 (OVG Münster), NJW 2019, 2597
Worüber sprechen wir, wenn sich alles ändert? Schul-PR und kommunale, bzw. regionale Bildungsplanung
(2014)
Wirtschaftsunternehmen Verlag ist ein praxisorientiertes Lehr- und Arbeitsbuch für angehende Medienkaufleute und Seiteneinsteiger in Verlagen. Das Werk orientiert sich an den Inhalten und Kompetenzanforderungen, die 2006 in der Ausbildungsordnung für Medienkaufleute formuliert worden sind, und erklärt branchenrelevante Zusammenhänge.
Wirtschaftsunternehmen Verlag versucht, produktübergreifend den unterschiedlichen Bedürfnissen der Zeitungs-, Zeitschriften- und Buchverlage gerecht zu werden. Denn trotz vieler Differenzen im Detail gibt es eine Grundgemeinsamkeit: Alle Verlage wollen durch Content und hieraus resultierende Produkte und Dienstleistungen innovative Akzente in der heutigen vielschichtigen Medienkultur setzen. Hiervon, von der Planung, Umsetzung und Vermarktung der Ideen handeln die Ausführungen.
Die fünfte Auflage des Standardwerks schließt nahtlos an die Vorgängerauflage an. Aufgrund aktualisierter Textstellen in fast allen Kapiteln hat sich der Umfang vergrößert. Neu aufgenommen sind u. a. Passagen über das Self Publishing und die digitale Verlagsauslieferung. Das Werk ist und bleibt damit ein aktuelles Kompendium des Meidenmarktes und als solches auch für Entscheidungsträger relevant, die sich – nicht nur in Sachen Ausbildung – dem Strukturwandel der Medienbranche stellen.
Das umfangreiche Sachregister macht das Lehrbuch gleichzeitig zu einem Nachschlagewerk des verbreitenden Buchhandels. In dem umfangreichen Anhang finden sich alle verlagsrelevanten Textdokumente zu Vertriebsrichtlinien, zur Preisbindung, zur IVW-Auflagenkontrolle sowie ein umfangreiches Englisch-Deutsches Fachvokabular. Fragen am Ende jedes Kapitels ermöglichen eine individuelle Lernkontrolle.
Wirtschaftsunternehmen Verlag bietet einen fundierten Einblick in die Arbeits- und Denkweisen moderner Verlage. Die Ausführungen orientieren sich an den berufsspezifischen Lernfeldern des Ausbildungsberufes Verlagskauffrau/Verlagskaufmann, ohne sich jedoch auf Fragen der Ausbildung zu beschränken. Deshalb ist Wirtschaftsunternehmen Verlag nicht nur für Auszubildende, Studenten und interessierte Seiteneinsteiger verfasst, sondern auch für Entscheidungsträger, die sich dem Strukturwandel der Zeit stellen müssen.
Die dritte Auflage eschließt die inhaltlichen Zusammenhänge durch 114 Fragen, die in einem abschließenden Lösungsteil beantwortet werden. Das ausführliche Register macht das Lehrbuch gleichzeitig zu einem Nachschlagewerk der Verlagsbranche.
Wir brauchen mehr Klarheit
(2015)
Widerrufsrechte beim Anwalt?
(2016)
Urteilsausspruch (Verfahrenssprache: Deutsch):
Art. 16 lit. e RL 2011/83/EU ist dahin auszulegen, dass eine Ware wie eine Matratze, deren Schutzfolie vom Verbraucher nach der Lieferung entfernt wurde, nicht unter den Begriff „versiegelte Waren …, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde“ im Sinne dieser Vorschrift fällt.
EuGH, Urteil vom 27.03.2019 – Rs C-681/17 (BGH), ZIP 2019, 715 (LS) = BB 2019, 769
Widerruf beim Anwaltsvertrag
(2015)
Die Frage nach der Struktur und Funktion von „Hochschulen“ kann man sinnvoll nicht isoliert betrachten ohne einen Blick auf Schulen. Hochschulen sind Teil des gesamten Schulsystems und eingebunden in eine (momentan noch) sehr differenzierte und vielfältige, bundesdeutsche „Bildungslandschaft“, die sich über Jahrhunderte herauskristallisiert hat. Tradition und evolutionäre Genese sind eine Konstante von Bildungseinrichtungen, der ständige Wandel und der stetige Reformdruck eine weitere. Es scheint, das an Schulen und Hochschulen immer von neuem laboriert werden muss, auch wenn das mögliche Spektrum von Einstellungen und Methoden – zumindest was Lernen und Lehrkonzepte betrifft, – seit der Antike bekannt sind.
Daher gliedert sich dieser Text in drei Abschnitte:
• Ein kurzer Blick zurück leitet zentrale Begriffe her.
• Die Analyse des Ist-Zustandes unter Berücksichtigung der seit 1998 unter dem Namen „Bologna“ realisierten Reformen (Vereinheitlichung der europäischen Studiengänge, Umstellung der Studiengänge auf andere Abschlüsse (Bachelor, Master) u.v.m.) zeigt aktuelle Fehlentwicklungen, nennt Gründe und Protagonisten .
• Der abschließend Blick nach vorn zeigt, was aus (Hoch)Schulen (wieder) werden könnten, wenn Lehrende und Studierende mutiger werden.
VR als Chance für Museen
(2020)
Gehören Sie zur „generation upload“? Laden Sie ihre privaten Bilder auf Flickr hoch und stellen Videos bei YouTube ein? Downloaden Sie MPEG-Files auf ihr Handheld oder spielen Sie ständig neue, echt witzige Apps auf ihr SmartPhone? Klicken Sie sich ihre Freunde in Facebook, MySpace oder StudiVZ zusammen, um rund um die Uhr zu chatten und zu bloggen? Oder twittern Sie eher und haben für Ihren Tweed schon Follower? Gruscheln Sie Menschen, deren Foto ihnen gefällt und sperren den Kontakt per Mausklick, wenn er oder sie doch nicht so nett ist? Software und Filme besorgen Sie sich von ihren Peers über Bit-Torrent-Tracker wie Pirate Bay? Lustig finden Sie „flash mobs“, weniger witzig „cyber mobs“? Oder sind Sie der eher rabiate Typ, der fremde Rechner hackt, spammt und „Google bombs“ platziert? Oder fragen Sie sich gerade, von was ich hier überhaupt rede? Willkommen in der „brave new world – of media”.
Zeitungsverlage haben jahrzehntelang in einem sehr stabilen Marktumfeld agiert, sodass die Kunst darin bestand, das Umfeld möglichst weiterhin konstant zu halten und die bestehenden Märkte und Produkte zu optimieren. Die neuen Medien- und Produktformen, die in dieser Zeit im Publikums- und Werbemarkt aufkamen, wurden bei den lokalen und regionalen Verlagen in das eigene Angebotsspektrum integriert, sodass am Ende im Regelfall ein oftmals kleiner, aber hochprofitabler Medienkonzern ins Internetzeitalter eintrat. Hier kommen nun zunehmend Anforderungen an digitale Geschäftsmodelle auf, die neue Geschäftsmodelle erfordern, die skalierbar sind.